Beschluss:
Die Gemeinde
Neunkirchen erlässt folgende Satzung nach verwaltungsseitig Einarbeitung der
gewünschten Änderungen, sodass die Satzung wie folgt lautet:
Die Gemeinde Neunkirchen erlässt gem. Art. 23 Satz
1 der Gemeindeordnung des Freistaat Bayerns (GO) folgende Satzung:
§
1 Ernennung zum Ehrenbürger
(1) Persönlichkeiten,
die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können nach Art. 16
Abs. 1 GO zu Ehrenbürgern ernannt werden. Die Ernennung ist die höchste
Auszeichnung, die die Gemeinde verleiht. Die Anzahl der lebenden Ehrenbürger
soll über 5 nicht hinausgehen.
(2) Über die
Ernennung wird dem Ehrenbürger eine Urkunde (Ehrenbürgerbrief) ausgefertigt und
in feierlicher Form ausgehändigt. Der Ehrenbürger soll sich bei dieser
Gelegenheit in das Gästebuch der Gemeinde Neunkirchen eintragen.
§2
Bürgermedaille
(1) Persönlichkeiten,
die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, kann die Bürgermedaille
verliehen werden. Die Anzahl der lebenden Inhaber der Bürgermedaille soll über
10 nicht hinaus gehen.
(2) Die
Bürgermedaille ist in Feinsilber geprägt. Sie hat einen Durchmesser von ca. 60
mm und trägt auf der Vorderseite das Rathaus mit der Umschrift „Rathaus“ und
auf der Rückseite das Wappen der Gemeinde Neunkirchen und die Worte „Für
Verdienste um die Gemeinde Neunkirchen“.
(3) Die
Bürgermedaille wird in angemessener Form zusammen mit einer Urkunde überreicht.
Die Urkunde hat folgenden Wortlaut „(Name…)
hat sich um die Gemeinde Neunkirchen verdient gemacht. Die Gemeinde Neunkirchen
hat ihm/ihr deshalb mit Beschluss des Gemeinderates vom … in dankbarer
Anerkennung die Bürgermedaille verliehen. Neunkirchen, den …Unterschrift 1.
Bürgermeister.“
§
3 Abweichungen
Der Gemeinderat Neunkirchen behält sich vor,
zu allen vorstehend aufgeführten Ehrungen in besonders begründeten Fällen eine
Abweichung zu treffen bzw. Ausnahmen zuzulassen.
§
4 Voraussetzungen für Bürgermedaille
(1) Die
Bürgermedaille, kann einer Person nur einmal verliehen werden; eine spätere
Ehrung der nächsthöheren Auszeichnung ist möglich.
(2) Die Verleihung
setzt einen schriftlichen Antrag mit Begründung des jeweiligen Vereins voraus.
(3) Der Gemeinderat
behält sich vor, in besonders begründeten Fällen Ausnahmen hinsichtlich der
Ehrung zuzulassen.
(4) Die Ehrung hat
nach Möglichkeit jährlich zu erfolgen, wobei je nach Anzahl der zu Ehrenden die
Art der Verleihung variieren kann (§ 12 Abs. 4).
§
5 Erfolge bei Turnieren und Wettbewerben
(1) Personen,
Mannschaften, Gruppen usw. erhalten für besondere Leistungen in den Bereichen
Sport, Kultur, Musik und Gesang einmalige Geldspenden sowie eine Einladung zum
Gemeinderatsessen.
(2) Besondere
Leistungen sind insbesondere:
a) Einzelsportler
die den 1., 2. oder 3. Platz bei überregionalen, nationalen und internationalen
Turnieren erlangen.
b) Mannschaften die
bei einer Meisterschaft ab der Bezirks- bzw. Bezirksoberliga.
§6
Vereinsjubiläum
(1) Vereinen mit
Sitz innerhalb der Gemeinde Neunkirchen kann zum Anlass von Vereinsjubiläen
deren Jahreszahl durch 25 teilbar ist, eine angemessene Geldspende überreicht
werden.
(2) Abweichend von
Abs. 1 können auch hervorzuhebende, größere Abteilungen oder Gruppierungen
einzelner Vereine bei einem Jubiläum mit einem Präsent (Geldgeschenk) bedacht
werden. Siehe hierzu auch § 7.
(3) Die
Jubiläumsgabe soll vom Bürgermeister bei der Jubiläumsfeier überreicht werden.
§
7 Alters- und Ehejubiläum
(1) Gemeindeangehörige
(Art. 15 GO), die das 70. und 75. Lebensjahr erreicht haben, werden durch eine
Glückwunschkarte geehrt.
(2) Zum 80. &
85. Geburtstag wird ein angemessenes Geschenk, zum 90. und 95. Geburtstag eine
Glaskaraffe mit Wappenprägung gereicht. Ab dem 91. Geburtstag wird ebenfalls
jährlich angemessen gratuliert.
(3) Zur Silbernen
Hochzeit (25 Jahre) wird geehrt durch Übersendung einer Glückwunschkarte.
(4) Zur Goldenen (50
Jahre), Diamantenen (60 Jahre), Eisernen Hochzeit (65 Jahre) sowie zur
Gnadenhochzeit (70 Jahre) wird eine Glaskaraffe mit Wappenprägung bzw. eine
Geschenkkorb überreicht. Der Bürgermeister kann alternativ auch ein anderes
gleichwertiges Geschenk überreichen
(5) Es ist darauf zu
achten, dass sich die Auswahl des Geschenkes nicht wiederholt.
(6) Die vorgenannten
Ehrungen sollten durch die persönliche Überreichung des jeweiligen Geschenks
durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter erfolgen.
§
8 weitere Ehrungen
(1) Neben den bisher
genannten Ehrungen und Auszeichnungen wird der Bürgermeister ermächtigt, bei
besonderen Anlässen Ehrungen der verschiedensten Art vorzunehmen.
Hierbei können Erinnerungsgeschenke
kleineren Umfangs wie Bilder, kleinere Gegenstände, Motive und ähnliches unter
Nennung des Grundes der Ehrung überreicht werden. Solche Geschenke sind u. a.
vorgesehen beim Ausscheiden aus kommunalen Ehrenämtern (z.B. Gemeinderat) oder
bei Würdigung von Blutspenden (50., 75., 100. usw. Blutspende).
Solche Geschenke sind auch vorgesehen für
Gastdelegationen, Gastvereine, langjährige Besucher Neunkirchens und ähnliche
Anlässe.
(2) Die Zustimmung
des Gemeinderats ist hierzu nicht erforderlich. Sie wird in das freie Ermessen
des Bürgermeisters gestellt.
§
9 Allgemeine Bestimmungen zu Ehrungen
(1) Vorschlagsberechtigt
für alle Ehrungen sind der Bürgermeister, der Gemeinderat und die örtlichen
Vereine.
(2) Vorschläge, die
von Vereinen gemacht werden, müssen neben Angaben zur Person des Ehrenden die
erbrachte Leistung bennen bzw. eine ausführliche Begründung beinhalten.
(3) Die Entscheidung
über die Ehrungen zu den §§1 bis 5 trifft der Gemeinderat und können jeder
Person nur einmal verliehen werden.
(4) Auf die
Verleihung einer Auszeichnung besteht kein Anspruch. Der Gemeinderat bzw. der
Bürgermeister kann trotz Erfüllung eines Verleihungstatbestandes von der Ehrung
absehen.
(5) Die Ehrungen
erfolgen jeweils in angemessener Form. Dies kann bei einem eigenen Ehrenabend
oder im Rahmen einer Gemeinderatsitzung oder sonstigen ehrenhaften
Veranstaltung geschehen.
§
10 Todesfall einer Ehrenperson
(1) Beim Tod von
Ehrenbürgern werden die Bestattungskosten von der Gemeinde getragen (GR Sitzung
vom 15.09.09). Ebenso wird ein Kranz niedergelegt und ein Nachruf am Grab sowie
in der Zeitung erfolgen.
(2) Beim Tod eines
Ehrenkommandanten einer der drei Freiwilligen Feuerwehren wird ein Nachruf in
der Tageszeitung erscheinen und am Grab durch den jeweiligen 1. Kommandanten
der Freiwilligen Feuerwehr erfolgen.
(3) Beim Tod eines
Feldgeschworenen wird eine Blumenschale niedergelegt und je nach Situation ein
Nachruf am Grab durch den Bürgermeister erfolgen. Ausgenommen sind
Feldgeschworene, welche ausdrücklich ihren Rücktritt erklärt haben.
§
11 Todesfall bei (ehemaligen) Gemeinderäten und Bürgermeistern
(1) Beim Tod des 1.
Bürgermeisters oder von aktiven Gemeinderäten wird ein Kranz niedergelegt und
ein Nachruf am Grab sowie in der Zeitung erfolgen.
(2) Beim Tod von
ehemaligen Gemeinderäten mit einer Amtszeit von bis zu 18 Jahren wird ein
Nachruf in der Zeitung erscheinen.
(3) Beim Tod von
ehemaligen Gemeinderäten mit einer Amtszeit von mehr als 18 Jahren wird ein
Kranz niedergelegt und ein Nachruf in der Zeitung erscheinen.
(4) Beim Tod eines
ehemaligen 1. Bürgermeisters gilt Abs. 1 entsprechend.
(5) Bei Beerdigungen
entsprechend Abs. 1 und 4 ist eine Einladung an das Plenum zu richten mit der
Bitte um gemeinsame Teilnahme an Trauerfeier und Beisetzung.
§
12 Todesfall bei (ehemaligen) Gemeindebediensteten
(1) Gemeindebedienstete
sind alle Arbeiter, Angestellte und Beamte die für die Gemeinde Neunkirchen
arbeiten oder in deren Dienst stehen. Geringfügig Beschäftigte sind ebenfalls
mit inbegriffen.
(2) Beim Tod von
aktiven Gemeindebediensteten wird ein Kranz niedergelegt und ein Nachruf am
Grab und in der Zeitung erfolgen.
(3) Beim Tod von
ehemaligen Gemeindebediensteten mit einer Dienstzeit von mindestens 10 Jahren,
die direkt aus dem Gemeindedienst in den Ruhestand gegangen sind, wird ein
Nachruf erfolgen. Nach Ermessen kann auch ein Kranz niedergelegt werden.
(4) Beim Tod von
ehemaligen Gemeindebediensteten mit einer Dienstzeit von mindestens 20 Jahren,
die direkt aus dem Gemeindedienst in den Ruhestand gegangen sind, wird ein
Kranz niedergelegt und ein Nachruf am Grab und in der Zeitung erfolgen.
§
13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntgabe in
Kraft.
Die Satzung ist
dem Protokoll als Anlage beigefügt.