TOP Ö 2: Erlass einer Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen sowie Verfahrensweisen bei Todesfällen

Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Neunkirchen erlässt folgende Satzung nach verwaltungsseitig Einarbeitung der gewünschten Änderungen, sodass die Satzung wie folgt lautet:

Satzung der Gemeinde Neunkirchen über Ehrungen und Auszeichnungen sowie Verfahrensweisen bei Todesfällen

 

Die Gemeinde Neunkirchen erlässt gem. Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung des Freistaat Bayerns (GO) folgende Satzung:

 

§ 1 Ernennung zum Ehrenbürger

(1)  Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können nach Art. 16 Abs. 1 GO zu Ehrenbürgern ernannt werden. Die Ernennung ist die höchste Auszeichnung, die die Gemeinde verleiht. Die Anzahl der lebenden Ehrenbürger soll über 5 nicht hinausgehen.

(2)  Über die Ernennung wird dem Ehrenbürger eine Urkunde (Ehrenbürgerbrief) ausgefertigt und in feierlicher Form ausgehändigt. Der Ehrenbürger soll sich bei dieser Gelegenheit in das Gästebuch der Gemeinde Neunkirchen eintragen.

§2 Bürgermedaille

(1)  Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, kann die Bürgermedaille verliehen werden. Die Anzahl der lebenden Inhaber der Bürgermedaille soll über 10 nicht hinaus gehen.

(2)  Die Bürgermedaille ist in Feinsilber geprägt. Sie hat einen Durchmesser von ca. 60 mm und trägt auf der Vorderseite das Rathaus mit der Umschrift „Rathaus“ und auf der Rückseite das Wappen der Gemeinde Neunkirchen und die Worte „Für Verdienste um die Gemeinde Neunkirchen“.

(3)  Die Bürgermedaille wird in angemessener Form zusammen mit einer Urkunde überreicht.

Die Urkunde hat folgenden Wortlaut „(Name…) hat sich um die Gemeinde Neunkirchen verdient gemacht. Die Gemeinde Neunkirchen hat ihm/ihr deshalb mit Beschluss des Gemeinderates vom … in dankbarer Anerkennung die Bürgermedaille verliehen. Neunkirchen, den …Unterschrift 1. Bürgermeister.“

§ 3 Abweichungen

Der Gemeinderat Neunkirchen behält sich vor, zu allen vorstehend aufgeführten Ehrungen in besonders begründeten Fällen eine Abweichung zu treffen bzw. Ausnahmen zuzulassen.

§ 4 Voraussetzungen für Bürgermedaille

(1)  Die Bürgermedaille, kann einer Person nur einmal verliehen werden; eine spätere Ehrung der nächsthöheren Auszeichnung ist möglich.

(2)  Die Verleihung setzt einen schriftlichen Antrag mit Begründung des jeweiligen Vereins voraus.

(3)  Der Gemeinderat behält sich vor, in besonders begründeten Fällen Ausnahmen hinsichtlich der Ehrung zuzulassen.

(4)  Die Ehrung hat nach Möglichkeit jährlich zu erfolgen, wobei je nach Anzahl der zu Ehrenden die Art der Verleihung variieren kann (§ 12 Abs. 4).

§ 5 Erfolge bei Turnieren und Wettbewerben

(1)  Personen, Mannschaften, Gruppen usw. erhalten für besondere Leistungen in den Bereichen Sport, Kultur, Musik und Gesang einmalige Geldspenden sowie eine Einladung zum Gemeinderatsessen.

(2)  Besondere Leistungen sind insbesondere:

a)  Einzelsportler die den 1., 2. oder 3. Platz bei überregionalen, nationalen und internationalen Turnieren erlangen.

b)   Mannschaften die bei einer Meisterschaft ab der Bezirks- bzw. Bezirksoberliga.

§6 Vereinsjubiläum

(1)  Vereinen mit Sitz innerhalb der Gemeinde Neunkirchen kann zum Anlass von Vereinsjubiläen deren Jahreszahl durch 25 teilbar ist, eine angemessene Geldspende überreicht werden.

(2)  Abweichend von Abs. 1 können auch hervorzuhebende, größere Abteilungen oder Gruppierungen einzelner Vereine bei einem Jubiläum mit einem Präsent (Geldgeschenk) bedacht werden. Siehe hierzu auch § 7.

(3)  Die Jubiläumsgabe soll vom Bürgermeister bei der Jubiläumsfeier überreicht werden.

§ 7 Alters- und Ehejubiläum

(1)  Gemeindeangehörige (Art. 15 GO), die das 70. und 75. Lebensjahr erreicht haben, werden durch eine Glückwunschkarte geehrt.

(2)  Zum 80. & 85. Geburtstag wird ein angemessenes Geschenk, zum 90. und 95. Geburtstag eine Glaskaraffe mit Wappenprägung gereicht. Ab dem 91. Geburtstag wird ebenfalls jährlich angemessen gratuliert.

(3)  Zur Silbernen Hochzeit (25 Jahre) wird geehrt durch Übersendung einer Glückwunschkarte.

(4)  Zur Goldenen (50 Jahre), Diamantenen (60 Jahre), Eisernen Hochzeit (65 Jahre) sowie zur Gnadenhochzeit (70 Jahre) wird eine Glaskaraffe mit Wappenprägung bzw. eine Geschenkkorb überreicht. Der Bürgermeister kann alternativ auch ein anderes gleichwertiges Geschenk überreichen

(5)  Es ist darauf zu achten, dass sich die Auswahl des Geschenkes nicht wiederholt.

(6)  Die vorgenannten Ehrungen sollten durch die persönliche Überreichung des jeweiligen Geschenks durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter erfolgen.

§ 8 weitere Ehrungen

(1)  Neben den bisher genannten Ehrungen und Auszeichnungen wird der Bürgermeister ermächtigt, bei besonderen Anlässen Ehrungen der verschiedensten Art vorzunehmen.

 

Hierbei können Erinnerungsgeschenke kleineren Umfangs wie Bilder, kleinere Gegenstände, Motive und ähnliches unter Nennung des Grundes der Ehrung überreicht werden. Solche Geschenke sind u. a. vorgesehen beim Ausscheiden aus kommunalen Ehrenämtern (z.B. Gemeinderat) oder bei Würdigung von Blutspenden (50., 75., 100. usw. Blutspende).

Solche Geschenke sind auch vorgesehen für Gastdelegationen, Gastvereine, langjährige Besucher Neunkirchens und ähnliche Anlässe.

(2)  Die Zustimmung des Gemeinderats ist hierzu nicht erforderlich. Sie wird in das freie Ermessen des Bürgermeisters gestellt.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen zu Ehrungen

(1)  Vorschlagsberechtigt für alle Ehrungen sind der Bürgermeister, der Gemeinderat und die örtlichen Vereine.

(2)  Vorschläge, die von Vereinen gemacht werden, müssen neben Angaben zur Person des Ehrenden die erbrachte Leistung bennen bzw. eine ausführliche Begründung beinhalten.

(3)  Die Entscheidung über die Ehrungen zu den §§1 bis 5 trifft der Gemeinderat und können jeder Person nur einmal verliehen werden.

(4)  Auf die Verleihung einer Auszeichnung besteht kein Anspruch. Der Gemeinderat bzw. der Bürgermeister kann trotz Erfüllung eines Verleihungstatbestandes von der Ehrung absehen.

(5)  Die Ehrungen erfolgen jeweils in angemessener Form. Dies kann bei einem eigenen Ehrenabend oder im Rahmen einer Gemeinderatsitzung oder sonstigen ehrenhaften Veranstaltung geschehen.

§ 10 Todesfall einer Ehrenperson

(1)  Beim Tod von Ehrenbürgern werden die Bestattungskosten von der Gemeinde getragen (GR Sitzung vom 15.09.09). Ebenso wird ein Kranz niedergelegt und ein Nachruf am Grab sowie in der Zeitung erfolgen.

(2)  Beim Tod eines Ehrenkommandanten einer der drei Freiwilligen Feuerwehren wird ein Nachruf in der Tageszeitung erscheinen und am Grab durch den jeweiligen 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr erfolgen.

(3)  Beim Tod eines Feldgeschworenen wird eine Blumenschale niedergelegt und je nach Situation ein Nachruf am Grab durch den Bürgermeister erfolgen. Ausgenommen sind Feldgeschworene, welche ausdrücklich ihren Rücktritt erklärt haben.

§ 11 Todesfall bei (ehemaligen) Gemeinderäten und Bürgermeistern

(1)  Beim Tod des 1. Bürgermeisters oder von aktiven Gemeinderäten wird ein Kranz niedergelegt und ein Nachruf am Grab sowie in der Zeitung erfolgen.

(2)  Beim Tod von ehemaligen Gemeinderäten mit einer Amtszeit von bis zu 18 Jahren wird ein Nachruf in der Zeitung erscheinen.

(3)  Beim Tod von ehemaligen Gemeinderäten mit einer Amtszeit von mehr als 18 Jahren wird ein Kranz niedergelegt und ein Nachruf in der Zeitung erscheinen.

(4)  Beim Tod eines ehemaligen 1. Bürgermeisters gilt Abs. 1 entsprechend.

(5)  Bei Beerdigungen entsprechend Abs. 1 und 4 ist eine Einladung an das Plenum zu richten mit der Bitte um gemeinsame Teilnahme an Trauerfeier und Beisetzung.

§ 12 Todesfall bei (ehemaligen) Gemeindebediensteten

(1)  Gemeindebedienstete sind alle Arbeiter, Angestellte und Beamte die für die Gemeinde Neunkirchen arbeiten oder in deren Dienst stehen. Geringfügig Beschäftigte sind ebenfalls mit inbegriffen.

(2)  Beim Tod von aktiven Gemeindebediensteten wird ein Kranz niedergelegt und ein Nachruf am Grab und in der Zeitung erfolgen.

(3)  Beim Tod von ehemaligen Gemeindebediensteten mit einer Dienstzeit von mindestens 10 Jahren, die direkt aus dem Gemeindedienst in den Ruhestand gegangen sind, wird ein Nachruf erfolgen. Nach Ermessen kann auch ein Kranz niedergelegt werden.

(4)  Beim Tod von ehemaligen Gemeindebediensteten mit einer Dienstzeit von mindestens 20 Jahren, die direkt aus dem Gemeindedienst in den Ruhestand gegangen sind, wird ein Kranz niedergelegt und ein Nachruf am Grab und in der Zeitung erfolgen.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 

Die Satzung ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.